§ 201 – Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung
(1) Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Rentenversicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt. (2) Sind Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung als nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt, sind sie dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu überweisen. Beiträge sind vom nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zu überweisen, soweit sie für die Durchführung der Versicherung zuständig ist. (3) Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten.
Kurz erklärt
- Beiträge, die fälschlicherweise an einen nicht zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt wurden, werden als an den zuständigen Träger gezahlt betrachtet.
- Eine Überweisung an den zuständigen Träger erfolgt nur in bestimmten Fällen.
- Wenn Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt wurden, müssen diese an den zuständigen Träger überwiesen werden.
- Der nicht zuständige Träger muss die Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See überweisen, wenn diese zuständig ist.
- Arbeitgeber müssen Differenzbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen und zur allgemeinen Rentenversicherung nachzahlen oder zurückerstatten.